In den vergangenen Wochen machte in den sozialen Medien eine Meldung die Runde, die für Aufregung unter Webinaranbietern sorgte: Die Bezeichnung “Webinar” sei markenrechtlich geschützt, wer sie verwende, könne abgemahnt werden. De facto scheint das Risiko aber nicht so groß zu sein – und die Geschichte weckt Erinnerungen an einen Rechtsstreit aus dem österreichischen Bäckereigewerbe.
Erinnern Sie sich noch an die Sache mit dem Kornspitz? Bis zum Jahr 2015 war das Weizenkleingebäck eine eingetragene Marke der österreichischen Firma Backaldrin. Der 1984 entwickelte Kornspitz ist eine Erfolgsgeschichte. Laut Wikipedia wird die Mini-Brotstange mit Schrotanteil in 68 Ländern rund 4,5 Millionen Mal pro Tag verspeist. Kein Wunder also, dass mit der Zeit immer mehr Anbieter das Gebäck kopierten und die Bezeichnung Kornspitz zunehmend gebräuchlich wurde. Vor fünf Jahren entschied dann der Oberste Gerichtshof, dass der Kornspitz zu einem Gattungsbegriff für ein bestimmtes Gebäck geworden sei. Daher gelten die markenrechtlichen Beschränkungen nicht mehr für die Backware, sondern nur noch für die Backmischungen und Teiglinge der Firma Backaldrin. Sprich: Bäcker dürfen ihren Kunden eigene Produkte unter dem Namen Kornspitz anbieten.
“Webinar” als Wortmarke
Eine ähnliche Fragestellung gibt es nun bezogen auf den Begriff “Webinar”. In Deutschland ist die Wortmarke “Webinar” seit 2003 geschützt, auch wenn Markeninhaber Mark Keller aus Kuala Lumpur mit der Marke “Webinar” in den vergangenen 17 Jahren auf dem deutschen Markt nicht aktiv in Erscheinung getreten ist. In dieser Zeit hat sich die Bezeichnung “Webinar” – ähnlich wie der Kornspitz – zunehmend zu einem Gattungsbegriff entwickelt. Berichte über Abmahnungen in Online-Medien wie t3n dementierten Kellers Rechtsanwälte allerdings. Der Markeninhaber habe keine Abmahnungen verschickt. Er würde auch nur gegen die Verwendung der Bezeichnung “WEBINAR®” (mit dem Registered-Trade-Mark-Symbol) vorgehen. Mittlerweile gibt es in Deutschland Anträge auf Löschung der Marke.
Entwarnung mit Vorbehalt
In Österreich ist die Situation anders. Ein Blick in das Markenregister zeigt, dass lediglich Kombinationen wie “ClickWebinar” oder “webinarpro” geschützt sind. “Eine Wortmarke ‘Webinar’ gibt es in Österreich nicht”, sagt Helmut Liebel von der Rechtsanwaltskanzlei Eisenberger & Herzog. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass es diese in Zukunft geben werde, denn: “Man kann grundsätzlich keinen Gattungsbegriff als Marke registrieren lassen.”
Wer den Begriff “Webinar” somit für seine Online-Seminare verwendet, muss sich – speziell in Österreich – daher keine großen Sorgen machen. Das gilt vor allem dann, wenn Unternehmen den Begriff lediglich beschreibend verwenden. Wenn Sie dennoch eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese jedoch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn es sei wichtig, den Einzelfall genau zu prüfen, betont Liebel: “Wer eine Abmahnung bekommt, sollte diese keinesfalls liegen lassen, sondern sofort reagieren und sich anwaltliche Hilfe holen.”
Webtipps
https://de.wikipedia.org/wiki/Kornspitz
https://persoblogger.de/2020/07/03/abmahnung-wegen-benutzung-des-begriffs-webinar-handlungsbedarf/
https://t3n.de/news/markenrecht-offenbar-erste-wegen-1296711/